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Neue Promillegrenzen fuer Radfahrer

2015 
Bisher lag die von der deutschen Rechtsprechung angenommene absolute Fahruntauglichkeit von Radfahrern bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr. Seit 2014 liegen wissenschaftliche Erkenntnisse der Universitaet Duesseldorf vor, die sich mit der Leistungsfaehigkeit von Radfahrern unter Alkoholeinfluss befassen. Nach Ansicht des Verfassers lassen sich aufgrund der Ergebnisse Verurteilungen von Radfahrern wegen absoluter Fahruntauglichkeit - nur weil die 1,6 Promille erreicht waren - nun nicht mehr auf valide wissenschaftliche Erkenntnisse zurueckfuehren. Die Studie gebe Hinweise, um wieviel der Grenzwert in der Rechtsprechung angehoben werden muesse. Des Weiteren wird die Ansicht vertreten, von seiten mancher Gerichte gebe es einen angenommenen "Automatismus", dass beim Radfahren mit 1,6 Promille oder mehr eine MPU-Anforderung faellig sei, beziehungsweise bei Nichtablieferung eines Gutachtens ein behoerdliches Fahrverbot. Dies lasse sich nur schwer durch weitere Rechtsprechung ueberwinden. Wuenschenswert waere, wenn der Gesetzgeber in Paragraf 13 Nummer 2 c Fahrerlaubnisverordnung (FeV) bei der Promillegrenze differenzierte und in den Paragrafen 3 und 11 bis 14 FeV klarstellte, dass blosse Zweifel an der Eignung, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu fuehren, noch nicht das Verbot rechtfertigen, solche Fahrzeuge zu fuehren. Vielmehr sollten dafuer durch die Behoerde konkrete Nachweise erbracht werden.
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