Zur Legitimität fremdnützigen Handelns in der Medizin und speziell in der Psychiatrie

2019
Obwohl sich arztliches Handeln im Wesentlichen und v. a. durch das Wohl des Patienten und seine Zustimmung legitimiert, konnen auch Interessen Dritter rechtfertigend wirken. Dieser Beitrag widmet sich der Frage, unter welchen Umstanden dies der Fall bzw. nicht der Fall ist. Dabei zeigt sich, dass fremdnutziges medizinisches Handeln insbesondere dann problematisch ist, wenn die Interessen Dritter alleiniger Rechtfertigungsgrund sind, wenn also arztliches Handeln nicht dem Willen des Patienten entspricht und nicht auch seinem eigenen Wohl dient. Die Problematik wird an einer Reihe von Beispielen beleuchtet, insbesondere am Schwangerschaftsabbruch und an der Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen in psychiatrischen und forensischen Kliniken gegen ihren Willen. Die fremdnutzige Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen in psychiatrischen Krankenhausern scheint immer dann problematisch, wenn nicht sogar illegitim, falls dort eine Behandlung nicht durchgefuhrt werden kann. Dabei ist es unerheblich, ob der freie, vorausverfugte oder mutmasliche Wille des Betroffenen die Behandlung unmoglich macht, oder aber, ob es Behandlungsmoglichkeiten gar nicht gibt. Es scheint daruber hinaus fragwurdig, ob die Umsetzung von ausschlieslich fremdnutzigen Sicherungsmasnahmen, die keinem Behandlungszweck dienen, durch Arzte berufsethisch und -rechtlich zu rechtfertigen ist. Allerdings hat sich die medizinethische Literatur bisher kaum mit den Rechtfertigungsgrunden fremdnutziger Zwangsmasnahmen befasst, sodass hier erheblicher Forschungsbedarf zu bestehen scheint.
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